Signalgeber
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und Art. 24(1) des Gesetzes vom 14. Juni 2024. zum Schutz von Hinweisgebern (GBl. 2024, Pos. 928)
bei Arpak Sp. z o.o. z o. o. wurde ein internes Verfahren zur Meldung von Rechtsverstößen und zur Einleitung von Folgemaßnahmen eingerichtet und eingeführt.
Der Meldende ist verpflichtet, sich mit Folgendem vertraut zu machen:
- Verfahren zur Meldung interner Gesetzesverstöße und zur Ergreifung von Folgemaßnahmen (Arpak – internes Meldeverfahren.pdf)
- Formular zur Meldung von Verstößen (Formular zur Meldung von Verstößen – Anhang 1.pdf)